Allgemeine Vertragsbedingungen für Software
der justselling Germany Ltd., Nordring 6, 47495 Rheinberg, Deutschland
I. Geltungsbereich
- justselling Germany Ltd., Nordring 6, 47495 Rheinberg (im Folgenden "AN" genannt) erbringt alle Dienste ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber (im folgenden „AG“ genannt) um einen Unternehmer (gemäß §14 BGB) haben diese Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte der Vertragsparteien Geltung.Vertrags- oder Lieferbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen an anderer Stelle nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der AN diese schriftlich bestätigt. Auch zum Ausschluss dieser Schriftformklausel bedarf es der Schriftform. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen haben auch dann Geltung, wenn in Kenntnis des AG die Leistungen vom AN vorbehaltlos erbracht wurden.
- Der AN ist jederzeit berechtigt diese Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der AG hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Werkstagen nach Zugang der Mitteilung der Änderung widerspricht. Der AN weist den AG schriftlich oder per E-Mail bei Beginn der Frist besonders darauf hin, dass die Änderung als akzeptiert gilt, wenn der AG ihr nicht binnen von 30 Werkstagen widerspricht.
II. Leistungspflichten des Anbieters
- Der AN überlässt dem AG das in der Auftragsbestätigung/Vertrag bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) in offener Form (Sourcecode) oder in maschinenlesbarer Form (Bytecode) zusammen mit einem elektronischem Benutzerhandbuch sowie – falls vorhanden – sonstiger Dokumentationen (z.B. Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Überlassung der Vertragssoftware erfolgt ausschließlich durch Datenfernübertragung (z.B. „Download“ aus dem Internet).
- Der „Download“ der Vertragssoftware wird nur zeitlich begrenzt durch den AN zur Verfügung gestellt. Grundlage für die Dauer ist die Laufzeit des Softwaresupport (siehe VIII). Unabhängig vom Softwaresupport wird der AN den „Download“ in jedem Fall für die Dauer von 30 Tagen ab dem Datum des Zustandekommens des Vertrages bereit stellen.
- Überlässt der AN dem AG die Vertragssoftware durch Datenfernübertragung gewährleistet der AN die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den AG.
- Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Softwareprogramme ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.
- Die Leistungen des AN im Rahmen der Überlassung der Vertrags- software beinhaltet nicht die Lieferung von neuen Programmversionen oder Vertragssoftware, die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung noch sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Insbesondere unterstützt der AN den AG auch nicht darin, wenn dieser unter Nutzung der gegebenenfalls in der Vertragssoftware enthaltenen Schnittstellen, die Vertragssoftware mit einer anderen Software zwecks Datenaustausch verbinden möchte. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt der AN nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit dem AG.
III. Pflichten des Auftraggebers
- In der Auftragsbestätigung/Vertrag der AN bzw. im jeweiligen Benutzerhandbuch der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware- und Software-Umgebung verbindlich festgehalten. Es ist Sache des AG, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Software-Umgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der AG hierfür die Verantwortung.
- Der AG ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hardware- und Software-Umgebung zu testen. Ebenso hat der AN die Mängelfreiheit der Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentationen bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom AN Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich dem AG mitzuteilen.
- Der AG ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der AG wird die gelieferten Softwarearchive an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.
IV. Rechte-Einräumung
- Der AN gewährt dem AG je nach Auftragsbestätigung/Vertrag das zeitlich unbegrenzte oder zeitlich begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen für Software zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vereinbarten Bezahlung der Vertragssoftware gemäß Auftragsbestätigung/Vertrag.
- Der AG ist zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware auf einer Webshop Instanz mit der lizensierten Anzahl von Domains an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Der Begriff „Computer“ bezieht sich auf die Hardware, falls diese ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der AG darf die Vertragssoftware auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen- Rechnersystems ist zulässig. Eine abweichende Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte kann sich aus der Auftragsbestätigung/Vertrag des AN ergeben.
- Unabhängig von der Regelung in Absatz 2. ist der AN berechtigt die Software auf zwei weiteren Computern einzusetzen, die ausschließlich dem Test- und der Entwicklung von Software dienen. Eine produktive Nutzung ist für diese Computer nicht zulässig und vom AG zu unterbinden.
- Der AG darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der AG zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Vertragssoftware sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation durch den AG, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens von des AN zulässig.
- Der AG ist berechtigt, die Vertragssoftware im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten abzugeben, sofern sich dieser mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Software einverstanden erklärt. Mit Weitergabe der Vertragssoftware geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluss des AG allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen für Software berechtigt ist. Der AG hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Vertragssoftware sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der AG muss den AN von der Weitergabe der Vertragssoftware unverzüglich unterrichten.
- Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der AG die Vertragssoftware dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der AG ist jedoch nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder Teile derselben zu Erwerbszwecken zu vermieten.
V. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
- Der AG ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und der AN mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Falle darf der AG nur einen solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit dem AN in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und –arbeitsweisen zu befürchten ist. Änderungen, die der AG im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, sind zu dokumentieren und dem AN mitzuteilen.
- Dem AG ist es auch untersagt, die Vertragssoftware dahingehend zu ändern, dass die einwandfreie Überprüfung der Lizenzierung nicht mehr gewährleistet ist. Die Vertragssoftware beinhaltet Softwaremodule, die die Anzahl der genutzten Domains durch den AG ermitteln und diese an den AN übermitteln. Diese Softwaremodule dürfen in keiner Weise in Ihre Funktion geändert, manipuliert oder ausgeschaltet werden.
- Dem AG ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweisen, Aufkleber, Etiketten oder Marken den AN oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.
- Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software über den in der Auftragsbestätigung/Vertrag genannten Nutzungsumfang, eine vertragswidrige Nutzung. Der AG ist verpflichtet den AN hierüber unverzüglich zu informieren. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der AG, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der Preisliste den AN zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrundegelegt. Teilt der AG die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des AN fällig.
VI. Gewährleistung
- Für die Rechte des AG bei Mängeln der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas Anderes bestimmt ist.
- Für die Vertragssoftware besteht eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Vertragssoftware an den AG. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn der AN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragssoftware übernommen hat.
- Der AN gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem AG ist bekannt, dass, nach dem Stand der Technik, Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.
- Der AN kann keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass die Vertragssoftware auch dann ohne Fehler und Probleme einsetzbar ist, wenn die definierte Basissoftware (i.d.R. Magento CE) vom AG verändert wurde. Hierzu zählt auch die Installation von Softwaremodulen oder Design-Templates (Themes) Dritter. In diesem Falle ist der AN nicht verpflichtet einen scheinbaren Mangel zu beseitigen, es sei denn der AG weist einwandfrei und unwiderlegbar nach, dass der Mangel in keinem Zusammenhang mit den von Ihm durchgeführten Veränderungen an der Basissoftware steht.
- Der AG ist verpflichtet, auftretende Fehler dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
- Der AN wird den vom AG ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim AN. Das Recht des AN, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem AG zumutbar ist, ist der AN berechtigt, zur Mängelbeseitigung, dem AG eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, „Wartungsrelease / Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.
- Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der AG den AN eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, soweit dem AG die Fristsetzung zumutbar ist und soweit der AN die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der AG nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, und ggf. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der AG binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des AG auf Lieferung einer mangelfreien Vertragssoftware.
- Der AN ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Ver- tragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuchs beruhen, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der AG weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
- Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist der AN berechtigt, für die durch den AG gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragssoftware ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
VII. Haftung
- Für unmittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird durch den AN keine Haftung übernommen.
- Der AN haftet für Schäden unbegrenzt, die von ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Die Haftungsbeschränkung gelten nicht für zurechenbare Köper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des AG.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Vermögensschäden jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. (2) TKV niedergelegten Höchstsätze (z. Zt. 12 500 €).
VIII. Softwaresupport
- Ein allgemeiner technischer Softwaresupport besteht nur dann, wenn der AG diesen kostenpflichtig mit bestehlt. Der Softwaresupport kann auch separat nachträglich durch den AG kostenpflichtig erworben werden. Der Softwaresupport ist zeitlich auf die Dauer beschränkt, die in der Auftragsbestätigung angegeben wurde. Ist keine explizite Laufzeit für den Support definiert so gilt eine Dauer von einem Jahr als vereinbart.
- Der Zugang zum Support erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege über das Internet (Softwaresupport Tool). Hierzu wird der AN ein geeignetes Softwaresystem über das Internet bereitstellen welches dem AG zur Verfügung steht. Telefonischer Support ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Softwaresupports und wird durch den AN nur gegen zusätzliche Vergütung angeboten. Die Abrechnung wird, wenn nicht anders vereinbart gemäß dem entstandenen Aufwand (Arbeitsstunden) berechnet. Der AN ist aber nicht verpflichtet telefonischen Support anzubieten.
- Der AG hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er technisch in der Lage ist auf das Softwaresupport Tool über das Internet zuzugreifen (z.B. über eine geeignete DSL Leitung).
- Der AN sichert keine fest definierten Antwortzeiten für über das Softwaresupport-Tool erstellte Anfragen des AG zu. Der AN wird sich jedoch bemühen diese zügig zu beantworten. Ein Anspruch auf eine zügige Beantwortung besteht aber nicht.
- Im Rahmen des Softwaresupports beantworten Mitarbeiter des AN Fragen des AG zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware. Sie versuchen zusammen mit dem AG Probleme im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware zu lösen und diesen zu beraten.
- Im Rahmen des Softwaresupport führt der AN keine Werksvertraglichen Leistungen für den AG aus. Er wird keine kundenspezifischen Anpassungen oder Konfigurationen für den AG vornehmen. Hierzu ist eine gesonderte Beauftragung durch den AG erforderlich, die vom AN entsprechend des entstandenen Aufwandes (Stundenlohn) gesondert in Rechnung gestellt wird.
- Sonstige im Softwaresupport enthaltene Leistungen sind der genauen Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
IX. Datenspeicherung
- Der AN ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom AG erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
- Der AN ist berechtigt den Firmennamen, das Firmenlogo und einen Link/Verweis auf den Webshop des AG in einer Kundenliste zu veröffentlichen (z.B. auf der Internetseite des AN). Dieses Recht besteht auch dann, wenn der AG vom Vertrag zurücktritt oder dieser gekündigt wird. Besteht ein wichtiger Grund aus dem der AG eine solche Veröffentlichung ablehnt, so kann der AN hierfür einen angemessenen Schadenersatz fordern. Der AG hat den AN in diesem Fall hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
X. Gerichtsstand
Ist der AG Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Rheinberg. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
XI. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Änderungen gelten als angenommen, wenn zugestimmt oder nach 30 Tagen nicht abgelehnt werden.
- Alle Erklärungen von der justselling Germany Ltd. können auf elektronischem Weg an den AG gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
- Der AG kann mit Forderungen gegenüber den AN nur aufrechnen, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.